Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Verkäufe inkl. Termingeschäfte der Lieferantin und sind Bestandteil des Einzelvertrages.
1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
2. Vertragsschluss
2.1 Die mündliche oder schriftliche Bestellung des Kunden gilt als Antrag zum Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung (schriftlich o. mündlich) der Lieferantin zustande. Weicht die Auftragsbestätigung der Lieferantin von der mündlichen oder schriftlichen Bestellung des Kunden ab, gilt diese als vom Kunden genehmigt, sofern dieser die Auftragsbestätigung nicht innert 5 Tagen (Datum Poststempel) nach Erhalt schriftlich beanstandet.
2.2 Erweist sich ein Kaufinteressent als zahlungsunfähig, kann die Lieferantin auch nach erfolgter Auftragsbestätigung vom Vertrag zurücktreten. Dies-falls ist die Lieferantin nicht zur Lieferung verpflichtet und der Kunde hat keine Ansprüche auf Schadenersatz. Die Lieferantin ist ausdrücklich berechtigt, Erkundigungen bezüglich der Bonität von Kunden einzuholen. Die Lieferantin behält sich vor, bei Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungsbedingungen, nur per Vorauszahlung zu liefern oder andere Sicherheiten zu verlangen.
3. Preise
3.1 Die vereinbarten Preise gelten ausschliesslich für die konkret spezifizierten Warenlieferungen. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht genannt sind, werden gesondert berechnet.
3.2 Allfällige Erhöhungen von Frachtkosten, Zöllen, direkten oder indirekten Steuern, Abgaben und Gebühren sowie aus behördlichen Massnahmen resultierende Verteuerungen zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung werden dem Kunden zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.
3.3 Termingeschäfte stellen für den Kunden ein erhöhtes Risiko dar. Gewinnchancen und Verlustrisiko aus Veränderungen des Warenpreises zwischen dem Tag des Abschlusses des Terminkontraktes und der Auslieferung der Ware liegen allein beim Kunden. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche aus Verlusten, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Zahlungskonditionen
Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 15 Tagen, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, nach Rechnungsdatum rein netto, oh-ne jeglichen Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung, zu erfolgen.
5. Zahlungsverzug
5.1 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist können ohne weitere Mahnung Verzugszinse in der Höhe von 5% berechnet werden. Wird dennoch gemahnt, kann die Lieferantin dem Kunden eine Mahngebühr von CHF 10.-- belasten. Nach Nichtbezahlung trotz Mahnung werden neben einem all-fälligen Verzugsschaden auch sämtliche Forderungen der Lieferantin aus andern Lieferungen zur Zahlung fällig. Bestehende Bestellungen hat die Lieferantin nicht zu erfüllen, solange sich der Kun-de in Zahlungsverzug befindet, in ein Pfändungs- oder Konkursverfahren verwickelt ist oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eingetreten ist.
5.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Diesfalls ist der Kunde verpflichtet, bereits gelieferte Ware in gleicher Quantität und Qualität unverzüglich auf eigene Kosten der Lieferantin zurückzuerstatten, Verzugszinse gemäss vorstehen-dem Absatz zu bezahlen und der Lieferantin den gesamten aus dem Zahlungsverzug und dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden zu ersetzen.
6. Lieferung
6.1 Lieferfrist
Die Lieferung erfolgt während der vertraglich vereinbarten Auslieferungsperiode nach Wahl der Lieferantin. Ein vereinbarter Liefertermin kann je nach Transport- und Nachschubverhältnissen Schwankungen unterliegen. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche aus verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.
6.2 Menge
Messungen erfolgen nach gesetzlichen Vorgaben.
Bei Unter- oder Überschreitung der vereinbarten Menge um nicht mehr als 10% stehen dem Kun-den keine Ansprüche auf Restlieferung oder Rücknahme zu.
Sollte die effektiv ausgelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aus Verschulden des Kunden um mehr als 10% unter der Bestellmenge liegen, so ist die Lieferantin berechtigt, den Preis der betreffenden Mengenkategorie anzuwenden.
Liegt die Liefermenge aus Verschulden der Lieferantin um mehr als 10% oder mindestens 1000 Liter unter der Bestellmenge pro Ablad, so kann der Kunde innerhalb von 5 Tagen Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.
Bei Liefermengen, die die Bestellmenge in Vereinbarung mit dem Kunden überschreiten, insbesondere beim Auffüllkauf, ist die Lieferantin berechtigt, die gesamte Mehrmenge zum Tagespreis in Rechnung zu stellen.
Unter der Voraussetzung, dass dem Kunden da-durch keine Nachteile entstehen, ist die Lieferantin berechtigt, beginnend ab der vereinbarten Auslieferungsperiode die Ware in mehreren Teilmengen zu liefern.
6.3 Ablad
Wird in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes genannt, versteht sich die bestellte Menge für den Ablad in einen einzigen Behälter. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die bestellte Menge in verschiedene Behälter verteilt werden muss, behält sich die Lieferantin vor, die Einheitspreise entsprechend den einzelnen Ablademengen pro Behälter nach Massgabe ihrer üblichen Mengenabstufungen zu berechnen.
Erschwerte Lieferungen, die einen hohen Zeitaufwand verursachen, zusätzliches Personal benötigen oder eine besondere Art der Zuleitung erfordern, werden nur gegen Verrechnung der Mehr-kosten ausgeführt.
7. Verpflichtungen des Kunden bei Lieferungen
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die freie Zufahrt/Zugang zur Abladestelle/Tank sicherzustellen. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass die Tankanlage den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewässerschutzvorschriften, entspricht.
7.2 Sollte der Ablad aufgrund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften oder aus anderen, vom Kunden verursachten Gründen nicht möglich oder erschwert sein, hat der Kunde für die der Lieferantin entstehenden Kosten aufzukommen.
7.3 Die Lieferantin haftet nicht für Schäden, die infolge mangelhaften Zustands der Tankanlage entstehen oder auf nicht gesetzeskonforme Tankanlagen zu-rückzuführen sind.
8. Liefer- und Annahmeverzug
8.1 Ist die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferperiode nicht erfolgt, kann der Kunde erst nach Ab-lauf einer der Lieferantin mit eingeschriebenem Brief zu setzenden Nachfrist von mindestens 5 Werktagen vom betreffenden Teil des Vertrages zurücktreten. Akzeptiert der Kunde einen vorgeschlagenen Liefertermin der Lieferantin innerhalb der vereinbarten Lieferperiode nicht, kann der Kunde nicht zurücktreten.
8.2 Der Kunde gerät durch Nichtabnahme der bestellten Lieferung in Annahmeverzug. Diesfalls kann die Lieferantin die bestellte Menge nach Ablauf von 5 Werktagen entweder bei sich einlagern und in Rechnung stellen, nachliefern oder annullieren. Die Lagergebühren, Administrations- und Zinskosten betragen pro 100 Liter und angefangenem Monat CHF 0.50 und werden dem Kunden zusätzlich zum Verkaufspreis belastet.
9. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von der Lieferantin gelieferten individualisierbaren Produkte bleiben bis zur voll-ständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Lieferantin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach schweizerischem Recht im Register am Sitz/Wohnort des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, freien Zu-gang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jede Art von Widerspruch. Alle mit der Rücknahme der Ware verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
10. Höhere Gewalt
10.1 Können durch Einwirkungen höherer Gewalt, namentlich Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Stromausfall, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, Massnahmen der Regierung, Versorgungsschwierigkeiten, Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Lieferbehinderung, jede Art von Betriebsstörung, die Zerstörung und Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst oder ähnliche Umstände, vertragliche Verpflichtungen der Lieferantin nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllt werden, so wird die Lieferantin im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtungen befreit, ohne zu Schadenersatz oder zur Nachlieferung verpflichtet zu sein.
10.2 Sollten Lieferbehinderungen nur Teillieferungen gestatten, behält sich die Lieferantin das Recht vor, die einzelnen Zuteilungen an ihre Abnehmer anteilmässig oder nach behördlichen Vorschriften vorzunehmen.
10.3 Ein Fall Höherer Gewalt bei Unterbeauftragten und Vertragspartnern gilt als Fall Höherer Gewalt der Lieferantin.
11. Gewährleistung und Reklamationen
11.1 Die Lieferantin verpflichtet sich, die Ware in vereinbarter Spezifikation und Qualität zu liefern. Handelsübliche Abweichungen bezüglich Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
11.2 Der Kunde soll Mängel der Ware sofort nach erfolgter Lieferung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Lieferung schriftlich der Lieferantin anzeigen. Versäumt der Kunde die-se Rügefrist, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Ansprüchen als verwirkt.
12. Haftung
12.1 Die Lieferantin ersetzt dem Kunden, unter Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden, wie entgangenem Gewinn, Schaden, der dem Kunden aufgrund einer Lieferung entsteht, bis zu maximal CHF 50’000.- pro Schadenfall. Die Lieferantin haftet nicht, wenn sie nachweist, dass ihr (einschliesslich deren Organe, Angestellten, Lieferanten, Unterbeauftragten, Vertragspartnern etc.) kein Verschulden zur Last fällt.
12.2 Im Übrigen werden jegliche Schadenersatzansprüche gegen die Lieferantin (einschliesslich deren Organe, Angestellten, Lieferanten, Unterbeauftragten, Vertragspartnern etc.) wegbedungen.
13. Zweckbestimmung der Mineralölprodukte
Der Kunde ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber der Lieferantin verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Heizöl wird zu einem begünstigten Satz besteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet wer-den. Widerhandlungen und zweckentfremdete Nutzung werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
14. Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Abweichungen dieser AVL bedürfen der Schriftform.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Es gilt schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
15.2 Gerichtsstand für die Lieferantin und den Kunden ist der Sitz der Lieferantin. Es steht der Lieferantin jedoch das Recht zu, das am Sitz des Kunden zu-ständige Gericht anzurufen.
Oktober 2011